Shopping-Nächte in München
Das mit den Abendöffnungen/ Shopping-Nächten ist in München – obwohl das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) am 1. August in Kraft getreten ist - gerade noch etwas komplex.
Nach dem neuen Gesetz gibt es zwei Möglichkeiten:
- Gemeinschaftlich Shopping-Nächte (an max. 8 Werktagen pro Jahr) – gelten für alle Handelsunternehmen – die Termine muss der Stadtrat festlegen/ beschließen.
- Firmenindividuelle Abendöffnungen (an max. 4 Werktagen pro Jahr) – gelten nur für das jeweilige Unternehmen (Verkaufsstelle) – und sind nur „anzeigepflichtig“ beim Gewerbeamt des Kreisverwaltungsreferat
Allerdings wird die Genehmigung gemeinschaftlicher Shopping-Nächte durch die Stadt noch dauern und vorauss. nicht mehr in diesem Jahr in Kraft treten ! Die Behandlung im Kreisverwaltungsausschuss des Stadtrats wird wohl erst im Dezember erfolgen.
Wichtig:
Es wird also für 2025 keine Genehmigung der Stadt für eine gemeinschaftliche Shopping-Nacht, bei der generell alle interessierten Unternehmen an dem Termin ohne weitere Genehmigung einfach öffnen können, mehr geben !!
Damit bleibt die einzige Möglichkeit für Abendöffnungen in 2025, dass interessierte Unternehmen z.B. für den Black Friday (28.11.) und
den 3. Adventssamstag (13.12.) jeweils firmenindividuell eine Abendöffnung beim Kreisverwaltungsreferat anzeigen.
Diese Anzeige beim KVR muss spätestens 14 Tage vor der geplanten Abendöffnung erfolgen. Nach dieser Regelung ist dann eine Öffnung an Werktagen bis max. 24. Uhr rechtlich zulässig.
Die Anzeige beim Kreisverwaltungsreferat ist jedoch nur über ein spezielles Internetformular möglich.
Link zum Formular (nur für München gültig): https://service.muenchen.de/intelliform/forms/01/02/02/verkaufsoffene_naechte_werktage/index
Hinweise:
- Nach der gültigen Regelung im Landesgesetz gibt es firmenindividuelle Abendöffnungen bis max. 24:00 Uhr an max. 4 Werktagen pro Jahr pro Verkaufsstelle. Sollte ein Unternehmen mehrere Filialen (Verkaufsstellen) in München haben, kann es also theoretisch in jeder Filiale ggf. auch vier ganz unterschiedliche Abendöffnungstermine anzeigen.
- Dies bedeutet aber auch, dass für jede Verkaufsstelle (Filiale) eine firmenindividuelle Abendöffnung jeweils eigenständig rechtzeitig beim Kreisverwaltungsreferat angezeigt werden muss.
- Diese firmenindividuellen Abendöffnungen sind jedoch nicht genehmigungs- sondern nur „anzeigepflichtig“.
Nicht zulässig sind nach dem Gesetz Abendöffnungen (firmenindividuell und gemeinschaftliche Shopping-Nächte) an folgenden Werktagen:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag (fünfter Tag der Karwoche)
- Karsamstag
- Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem ersten Adventssonntag)
- Heiligabend
- Silvester
- Samstag vor Pfingstsonntag
- Tag vor Allerheiligen (1. November)
- ·Samstag vor Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)
- Samstag vor Totensonntag (Sonntag vor dem 1. Adventssonntag)

