Shopping-Nächte in München
Das mit den Abendöffnungen/ Shopping-Nächten ist in München – obwohl das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) am 1. August in Kraft getreten ist - gerade noch etwas komplex.
Nach dem neuen Gesetz gibt es zwei Möglichkeiten:
- Gemeinschaftlich Shopping-Nächte (an max. 8 Werktagen pro Jahr) – gelten für alle Handelsunternehmen – die Termine muss der Stadtrat festlegen/ beschließen.
- Firmenindividuelle Abendöffnungen (an max. 4 Werktagen pro Jahr) – gelten nur für das jeweilige Unternehmen (Verkaufsstelle) – und sind nur „anzeigepflichtig“ beim Gewerbeamt des Kreisverwaltungsreferat
Allerdings wird die Genehmigung gemeinschaftlicher Shopping-Nächte durch die Stadt noch dauern und vorauss. nicht mehr in diesem Jahr in Kraft treten ! Die Behandlung im Kreisverwaltungsausschuss des Stadtrats wird wohl erst im Dezember erfolgen.
Wichtig:
Es wird also für 2025 keine Genehmigung der Stadt für eine gemeinschaftliche Shopping-Nacht, bei der generell alle interessierten Unternehmen an dem Termin ohne weitere Genehmigung einfach öffnen können, mehr geben !!
Hinweise:
- Nach der gültigen Regelung im Landesgesetz gibt es firmenindividuelle Abendöffnungen bis max. 24:00 Uhr an max. 4 Werktagen pro Jahr pro Verkaufsstelle. Sollte ein Unternehmen mehrere Filialen (Verkaufsstellen) in München haben, kann es also theoretisch in jeder Filiale ggf. auch vier ganz unterschiedliche Abendöffnungstermine anzeigen.
- Dies bedeutet aber auch, dass für jede Verkaufsstelle (Filiale) eine firmenindividuelle Abendöffnung jeweils eigenständig rechtzeitig beim Kreisverwaltungsreferat angezeigt werden muss.
- Diese firmenindividuellen Abendöffnungen sind jedoch nicht genehmigungs- sondern nur „anzeigepflichtig“.
Nicht zulässig sind nach dem Gesetz Abendöffnungen (firmenindividuell und gemeinschaftliche Shopping-Nächte) an folgenden Werktagen:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag (fünfter Tag der Karwoche)
- Karsamstag
- Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem ersten Adventssonntag)
- Heiligabend
- Silvester
- Samstag vor Pfingstsonntag
- Tag vor Allerheiligen (1. November)
- ·Samstag vor Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)
- Samstag vor Totensonntag (Sonntag vor dem 1. Adventssonntag)

